seiner Beschwerde auch die Zulässigkeit des Geräteschuppens und somit sinngemäss den Umfang der ursprünglich geforderten Wiederherstellungsmassnahme in Frage. Weiter bringt er in Ziffer 27 seiner Beschwerde vor, dass es bereits für den Bau des Pools an einer Ausnahmebewilligung gefehlt habe und auch andere Anbauten am Haus der Beschwerdegegnerschaft rechtswidrig erstellt worden seien. Ferner bezieht er sich in Ziffer 6 und 15 seiner Beschwerde offenbar auf die längst bestehende Holzterrasse auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft.