Weiter bestreitet er sinngemäss die Einhaltung des Vorsorgeprinzips betreffend die Installation der Poolheizung sowie das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung für den Pool an sich. Schliesslich bringt er vor, dass die Vorinstanz die baupolizeilichen Masse nicht überprüft und die Beschwerdegegnerschaft die Frist zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs versäumt habe.