Dabei macht er insbesondere geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, bei der fraglichen Dachkonstruktion am Geräteschuppen könne nicht von einem Anbau ausgegangen werden, die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands sei nicht zulässig und die Errichtung der Pergolen sowie der Überdachung am Hauptgebäude sei nicht bewilligungsfrei möglich. Weiter bestreitet er sinngemäss die Einhaltung des Vorsorgeprinzips betreffend die Installation der Poolheizung sowie das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung für den Pool an sich.