1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bauinspektorat der Gemeinde Köniz eine baupolizeiliche Anzeige ein. Er machte geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft auf ihrem benachbarten Grundstück einen Geräteschuppen ausgebaut und vergrössert hätte und wollte in Erfahrung bringen, ob diese Baute baubewilligt worden sei.1 Die betreffende Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. I.________ liegt grösstenteils in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 5/5 «Siedlungsschutzgebiet Gartenstadt» und im Wirkungsbereich der Überbauungs- 1 Akten der Gemeinde Köniz zum Baupolizeiverfahren ÜG 967, pag. 2.