Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/92 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Februar 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023 (eBau Nr. 2022-3709; Pergola, Poolheizung, Dachkonstruktion über Geräteschuppen, Erweite- rung Vordach) I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bauinspektorat der Ge- meinde Köniz eine baupolizeiliche Anzeige ein. Er machte geltend, dass die Beschwerdegegner- schaft auf ihrem benachbarten Grundstück einen Geräteschuppen ausgebaut und vergrössert hätte und wollte in Erfahrung bringen, ob diese Baute baubewilligt worden sei.1 Die betreffende Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. I.________ liegt grösstenteils in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 5/5 «Siedlungsschutzgebiet Gartenstadt» und im Wirkungsbereich der Überbauungs- 1 Akten der Gemeinde Köniz zum Baupolizeiverfahren ÜG 967, pag. 2. 1/12 BVD 110/2023/92 ordnung (UeO) «Gartenstadt Liebefeld Siedlungsschutzgebiet ZPP Nr. 5/5»2 der Gemeinde Köniz. Nach einem Augenschein vor Ort hielt die Gemeinde Köniz fest, dass es sich bei den baulichen Massnahmen und Erweiterungen im Bereich des fraglichen Geräteschuppens nicht um eine bau- bewilligungsfreie, kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD3 handle.4 Mit Wie- derherstellungsverfügung vom 21. Dezember 2021 forderte sie daher die Beschwerdegegner- schaft zum vollständigen Rückbau der Dachkonstruktion zwischen dem Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) und dem östlich davon auf tieferer Ebene gelegenen Geräteschuppen auf.5 Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. 2. Die Wiederherstellungsverfügung blieb unangefochten. Die Beschwerdegegnerschaft kün- dete der Gemeinde Köniz jedoch mit Schreiben vom 20. Januar 2022 die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs an.6 Dieses reichte sie sodann am 4. April 2022 ein.7 Mit demselben Baugesuch beantragte sie auch die Erteilung der Baubewilligung für den Anbau von zwei neuen Pergolen am Wohnhaus und am Gartenhaus, die Installation einer Poolheizung und die Erweite- rung des Vordachs am Eingangsbereich. Nachdem die Beschwerdegegnerschaft alle Mängel im Baugesuch verbessert hatte, reichte sie am 22. November 2022 der Gemeinde Köniz die ver- vollständigten Baugesuchunterlagen ein.8 Nach dessen Bekanntmachung im Rahmen der Nach- barschaftsorientierung erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 gegen das Bauvor- haben Einsprache.9 Mit Gesamtentscheid vom 10. Mai 2023 erteilte die Gemeinde die Baubewil- ligung sowie die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands und wies die Einsprache ab. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtent- scheids und die Gutheissung seiner Einsprache. Dabei macht er insbesondere geltend, das recht- liche Gehör sei verletzt worden, bei der fraglichen Dachkonstruktion am Geräteschuppen könne nicht von einem Anbau ausgegangen werden, die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands sei nicht zulässig und die Errichtung der Pergolen sowie der Überdachung am Hauptgebäude sei nicht bewilligungsfrei möglich. Weiter bestreitet er sinn- gemäss die Einhaltung des Vorsorgeprinzips betreffend die Installation der Poolheizung sowie das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung für den Pool an sich. Schliesslich bringt er vor, dass die Vorinstanz die baupolizeilichen Masse nicht überprüft und die Beschwerdegegnerschaft die Frist zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs versäumt habe. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet10, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2023 beantragt die Gemeinde Köniz die Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegner- schaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2 Beschlossen durch den Gemeinderat am 28. November 2001, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 25. April 2003. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 4 Akten der Gemeinde Köniz zum Baupolizeiverfahren ÜG 967, pag. 9. 5 Akten der Gemeinde Köniz zum Baupolizeiverfahren ÜG 967, pag. 34. 6 Vorakten, pag. 67. 7 Vorakten, pag. 14. 8 Vorakten, pag. 17. 9 Vorakten, pag. 60. 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/12 BVD 110/2023/92 5. Mit Verfügung vom 6. September 2023 gab das Rechtsamt der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, einen angepassten Lärmschutznachweis und ergänzende Unterlagen betreffend die geplante Pool-Wärmepumpe einzureichen, was mit Stellungnahme vom 22. September 2023 sei- tens der Beschwerdegegnerschaft erfolgte. Daraufhin holte das Rechtsamt mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 bei der Abteilung Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE) einen Bericht ein zur Beurteilung der Lärmimmissionen und der Beachtung des Vorsorgeprinzips hinsichtlich der Installation der Pool-Wärmepumpe. 6. Mit Schlussbemerkungen vom 4. Dezember 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zum Bericht des AUE vom 2. November 2023 und verlangte die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. 7. Auf die Rechtsschriften und den Bericht des AUE wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG11. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG12 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vor- instanzlichen Gesamtentscheid formell und als Nachbar auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.13 b) Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Verfah- rens bildet die Baubewilligung der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023. Diese bezieht sich einer- seits auf das nachträgliche Baugesuch betreffend die Dachkonstruktion zwischen Unterstand/Ab- 11 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 13 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/12 BVD 110/2023/92 stellraum (Gebäude Nr. 24a) und Geräteschuppen, deren Rückbau die Gemeinde Köniz mit Wie- derherstellungsverfügung vom 21. Dezember 2021 verlangt hat. Andererseits umfasst die ange- fochtene Baubewilligung auch die von der Beschwerdegegnerschaft zusätzlich geplanten Um- und Neubauten, d.h. die beiden Pergolen, die Poolheizung und die Erweiterung des Vordachs am Ein- gangsbereich am Hauptgebäude. Der Beschwerdeführer hingegen stellt in den Ziffern 5 ff. und 20 ff. seiner Beschwerde auch die Zulässigkeit des Geräteschuppens und somit sinngemäss den Umfang der ursprünglich geforderten Wiederherstellungsmassnahme in Frage. Weiter bringt er in Ziffer 27 seiner Beschwerde vor, dass es bereits für den Bau des Pools an einer Ausnahmebewil- ligung gefehlt habe und auch andere Anbauten am Haus der Beschwerdegegnerschaft rechtswid- rig erstellt worden seien. Ferner bezieht er sich in Ziffer 6 und 15 seiner Beschwerde offenbar auf die längst bestehende Holzterrasse auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft. Diese Vor- bringen gehen alle über den mit dem angefochtenen Entscheid beurteilten Sachverhalt hinaus und können somit nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht wer- den. Einwände gegen den Umfang der konkreten Wiederherstellungsmassnahme hätte der Be- schwerdeführer im Rahmen des betreffenden baupolizeilichen Verfahrens einbringen können. Ge- gen die obgenannte Wiederherstellungsverfügung hat er jedoch kein Rechtsmittel ergriffen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich allfälliger an- derer, mit oder ohne Baubewilligung oder gegebenenfalls in rechtswidriger Art und Weise ausge- führter Bauten auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft. Die entsprechende Zuständig- keit liegt bei der Gemeinde Köniz als Baupolizeibehörde. Mit Blick auf die für den Bau des Pools erteilte und längstens in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung vom 16. Juli 201614 ist ferner darauf hinzuweisen, dass rechtskräftig beurteilte Sachverhalte nicht zum Gegenstand eines er- neuten Verfahrens gemacht werden können. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass über das strit- tige Bauvorhaben einzig und alleine gestützt auf die in rechtlicher Hinsicht relevanten Umstände des Falles zu entscheiden ist. Ausführungen über das persönliche Verhältnis unter den Nachbarn, deren Gesundheitszustand sowie anderweitig laufenden Verfahren sind nicht entscheidrelevant, weswegen auch darauf nicht einzugehen ist. 3. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es im angefochtenen Entscheid betreffend die Be- willigungsfreiheit der geplanten Pergola und der Überdachung am Hauptgebäude an einer detail- lierten und nachvollziehbaren Begründung fehle, womit die Vorinstanz das rechtliche Gehör ver- letzt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausführungen zum Überbauungsplan der UeO «Garten- stadt»: Die Vorinstanz habe weder genau referenziert, wo sich darin die massgeblichen Bestim- mungen finden lassen noch habe sie dem Beschwerdeführer einen Überbauungsplan zukommen lassen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG15 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu be- gründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betrof- fenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid 14 Siehe hierzu die Stellungnahme der Gemeinde Köniz vom 10. Juli 2023, S. 3 und die Beilagen 14 und 15 zur Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft vom 13. Juli 2023. 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4/12 BVD 110/2023/92 stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Umfang und Dichte der Begründung können nicht abstrakt definiert, sondern müssen im Einzelfall festgelegt werden, wo- bei der Verfügungsgegenstand, die Verfahrensumstände sowie die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker ein Verwal- tungsakt in die individuellen Rechte eingreift und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen.16 Schliesslich kann eine Behörde ihrer Begründungspflicht auch mit Verweisen nachkommen und sich dabei auf Ausführungen in Amtsberichten beziehen.17 c) Zur Bewilligungsfreiheit der Pergola und der Erweiterung des Vordachs beim Eingangsbe- reich des Hauptgebäudes äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in den Ziffern 8.4. und 8.5. auf Seite 6. Dabei gibt sie die betreffenden Ausführungen aus dem Amtsbericht des Amts für Wald und Naturgefahren vom 6. Dezember 202218 wieder, wonach diese beiden Vorha- ben mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV19 «waldrechtlich bewilligungsfrei» seien. Dass die geplante Pergola und die Überdachung am Hauptgebäude aus waldrechtlicher Sicht keiner Bewil- ligungspflicht unterliegen, ergibt sich aber schon aufgrund des unbestrittenermassen eingehalte- nen Mindestabstands zum betreffenden Wald. Der hier massgebliche Mindestabstand von 21 m ist gestützt auf Art. 26 Abs. 2 KWaG20 i.V.m. Art. 5 Bst. b der Überbauungsvorschriften zur UeO «Gartenstadt» mittels der im Überbauungsplan eingezeichneten Waldabstandslinie verbindlich festgelegt. Mit dem expliziten Verweis auf den obgenannten Amtsbericht des Amts für Wald und Naturgefahren sowie auf die im Amtsbericht erwähnte und hier massgebliche Waldabstandslinie ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Eine weiterführende und umfassendere Begründung ist hier nicht erforderlich, da diesbezüglich kein komplexer oder um- strittener Sachverhalt vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass das Amt für Wald und Naturgefah- ren die Bewilligungsfreiheit dieser beiden Vorhaben lediglich mit einem Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV begründete, zumal der geplante Bau der Pergola und die Erweiterung des Vordachs am Hauptgebäude die Waldabstandslinie offensichtlich einhalten. Ferner sind die betreffenden Unterlagen zur Überbauungsordnung alle auf dem Online-Geoportal der Gemeinde Köniz und so- mit öffentlich im Internet einsehbar,21 weswegen die Vorinstanz nicht verpflichtet war, dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer ein Exemplar des Überbauungsplans mit dem Entschied zuzu- stellen. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Frist zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs a) Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschwerdegegnerschaft die Frist zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs um fast ein Jahr versäumt habe und dieser formelle Mangel sei- tens der Vorinstanz nicht lediglich mit der Begründung der Unverhältnismässigkeit gutgeheissen werden könne. 16 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6 ff., mit weiteren Hinweisen. 17 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31. 18 Vorakten, pag. 85. 19 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111). 20 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 21 Siehe https://map.koeniz.ch/oereb_rv/Dokumente/Spezialplaene/5_19%20Ueberbauungsordnung%20Garten- stadt%20Liebefeld/5_19_Ueberbauungsordnung_Gartenstadt_Liebefeld.pdf 5/12 BVD 110/2023/92 b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederher- stellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern (Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 1 und 2 BauG). Versäumt es die Bauherrschaft, innert der (allenfalls verlängerten) Frist von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG ein nachträgliches Bauge- such einzureichen, so ist der Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich verwirkt. Wird das Gesuch verspätet oder erst in einem späteren Stadium des Wie- derherstellungsverfahrens eingereicht und ist es weder aussichtslos noch rechtsmissbräuchlich, so kann es trotz Verspätung berücksichtigt werden. c) Gestützt auf Ziffer 3.3 der Wiederherstellungsverfügung vom 21. Dezember 2021 hatte die Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das betreffende Baugesuch traf jedoch erst am 4. April 2022 und somit nach Ablauf dieser Frist bei der Gemeinde Köniz ein. Gemäss den obigen Aus- führungen und insbesondere mit Blick auf die seitens der Beschwerdegegnerschaft am 20. Januar 2022 schriftlich erfolgte Ankündigung des nachträglichen Baugesuchs, durfte die Vorinstanz die- ses jedoch ohne Weiteres entgegennehmen. Da gemäss den Vorakten und den Ausführungen in Ziffer 3.3 der Stellungnahme der Gemeinde Köniz vom 10. Juli 2023 das geplante Bauvorhaben der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt als offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich er- schien, ist sie denn auch zu Recht auf das nachträgliche Baugesuch eingetreten und nicht sogleich zur Ersatzvornahme vorangeschritten. Dass die vollständigen Baugesuchsunterlagen sodann erst viel später vorlagen, ist schliesslich auf die üblicherweise länger dauernde formelle und materielle Prüfung eines Baugesuchs nach Art. 17 ff. BewD zurückzuführen. Auch davon kann der Be- schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5. Überprüfung der baupolizeilichen Masse a) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer in Ziffer 28 seiner Beschwerde vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung die baupolizeilichen Masse, namentlich die Ein- haltung der Art. 8 und 11 der Überbauungsvorschriften zur UeO «Gartenstadt», nicht geprüft habe. b) Ein Bauvorhaben ist zu bewilligen, wenn es den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entge- genstehen (Art. 2 BauG und Art. 35 BewD). Die Baubewilligungsbehörde hat die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, so insbesondere die baupolizeilichen Masse, von Amtes wegen zu prüfen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vor- schriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte, macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden auf diesen Mangel aufmerksam (Art. 18 Abs. 2 BewD). c) Im Formular zur formellen Prüfung des Baugesuchs in den Vorakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Bauherrschaft nach Einreichung der ersten Version ihres nachträglichen Bauge- suchs auf verschiedene Mängel hingewiesen hat.22 Unter anderem stellte sie fest, dass die ur- sprünglich angedachte Grösse der Pergola das Mass der Nebenbauten gemäss Art. 11 der Über- bauungsvorschriften zur UeO «Gartenstadt» überschritten hätte. Weiter äusserte sie sich – unter anderem mit Hinweis auf die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 8 der Überbauungsvorschriften 22 Vorakten, pag. 18. 6/12 BVD 110/2023/92 zur UeO «Gartenstadt» – zur ursprünglich vorgesehenen Überdeckung der Pergola. Daraufhin passte die Beschwerdegegnerschaft das Bauvorhaben entsprechend an und reichte am 12. Juli 2022 bei der Gemeinde Köniz das bereinigte Baugesuch ein. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die massgeblichen baupolizeilichen Voraus- setzungen der Überbauungsordnung korrekt angewendet und das Baugesuch auf deren Einhal- tung geprüft hat. Dass sie im angefochtenen Entscheid schliesslich nicht ausführlich erwähnt hat, weshalb und welche baupolizeilichen Vorschriften der Überbauungsordnung konkret eingehalten sind, ist nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass eine positive Prüfung zu keinen wei- tergehenden Ausführungen im Bauentscheid Anlass gibt, zumal vorliegend in der Einsprache nicht gerügt wurde, dass Art. 8 und 11 der Überbauungsvorschriften nicht eingehalten seien. Die Be- schwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 6. Pool-Wärmepumpe a) Der Beschwerdeführer kritisiert in Ziffer 25 f. seiner Beschwerde, dass die Beschwerdegeg- nerschaft zu keinem Zeitpunkt geprüft habe, ob eine weniger laute Pool-Wärmepumpe auf dem Markt erhältlich gewesen wäre oder ob andere Massnahmen (wie beispielsweise die Installation an einem für die Nachbarschaft lärmoptimierten Standort) ergriffen werden könnten, um den Lärm möglichst gering zu halten. Er bringt somit sinngemäss vor, das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei nicht genügend beachtet worden. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 führt er des Weiteren aus, dass das AUE bei seiner Beurteilung im Bericht vom 2. November 2023 zwingend auch den Balkon an seinem Wohnhaus und die beiden Aussensitzplätze auf seinem Grundstück als Immissionsorte hätte berücksichtigen müssen. b) Die Parzelle der Beschwerdegegnerschaft liegt in der ZPP Nr. 5/5 «Siedlungsschutzgebiet Gartenstadt», in welcher gemäss Anhang II, Seite 97 des Gemeindebaureglements der Gemeinde Köniz (GBR23) die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt. Die Nachbarsparzelle mit dem Wohnhaus des Beschwerdeführers liegt in der Wohnzone W, wo gemäss Art. 28 Abs. 1 GBR i.V.m. Art. 29 Abs. 6 GBR und Art. 43 Abs. 1 Bst. b. LSV24 ebenso die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt. Nach Anhang 6, Ziffer 1 Abs. 1 Bst. e. und Ziffer 2 LSV liegt der Planungswert somit am Tag bei 55 dB(A) und in der Nacht bei 45 dB(A). Gemäss dem Lärmschutznachweis vom 18. September 2023 emittiert die vorgesehene Pool-Wärmepumpe (Luft/Wasser-Wärmepumpe des Typs XPS-120 der Firma Pool-Systems GmbH) einen Schallleistungspegel von 58 dB(A) und bei einem Abstand von 10 m gemäss den Herstellerangaben einen Schalldruckpegel von 30.2 dB(A). Mit Bericht vom 2. No- vember 2023 bestätigt das AUE die Richtigkeit dieser Angaben und stellt fest, dass die genannten Planungswerte mit der gewählten Pool-Wärmepumpe deutlich eingehalten sind. Dies gilt insbe- sondere für den vorliegend relevanten Immissionsort an der Fassade des benachbarten Wohn- hauses des Beschwerdeführers, im Abstand von 23 m zum vorgesehenen Standort der Pool-Wär- mepumpe (hörbarer Schallpegel von 23 dB(A) sowie Beurteilungspegel Lr von 35 dB(A) in der Nacht und 30 dB(A) am Tag berechnet). Nach Art. 39 Abs. 1 LSV werden bei Gebäuden die Lärm- immissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das AUE bei den Berechnungen also vom korrekt ermittel- ten Immissionsort auf dessen Grundstück ausgegangen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass be- reits am Immissionsort beim Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft – bei einer Distanz von le- diglich 8.7 m zur Pool-Wärmepumpe – die Planungswerte mit diesem Wärmepumpen-Typ einge- halten sind (hörbarer Schallpegel von 31.2 dB(A) sowie Beurteilungspegel Lr von 43.2 dB(A) in der Nacht und 38.2 dB(A) am Tag berechnet). Mit Blick auf den Abstand von rund 13 m zwischen 23 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018 (GBR), genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Mai 2020. 24 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 7/12 BVD 110/2023/92 der Pool-Wärmepumpe und der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle der Beschwerdegeg- nerschaft wird ausserdem deutlich, dass die Planungswerte überall auf den beiden benachbarten Grundstücken des Beschwerdeführers eingehalten sind. Das AUE kommt somit in seinem Bericht zu Recht zum Schluss, dass die Pool-Wärmepumpe XPS-120 der Firma Pool-Systems GmbH die Anforderungen der LSV erfüllt. Entsprechend der Auflage in Ziffer 10.4.2. der Baubewilligung der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023 darf die Pool-Wärmepumpe nur während der akustischen Tageszeit von 07:00 bis 19:00 Uhr betrieben werden. Die Sperrzeit während der akustischen Nachtzeit entspricht der Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit)25 und wird vom AUE als geeignete vorsorgliche Massnahme erachtet. Ebenso im Sinne einer Vorsorgemassnahme gilt es, für Wär- mepumpen einen möglichst optimierten Aufstellungsort zu wählen. Das AUE erachtet den vorge- sehenen Standort der Pool-Wärmepumpe sowohl für den beschwerdeführenden Nachbarn als auch für die Beschwerdegegnerschaft als lärmoptimiert. Insbesondere mit Blick auf die berechne- ten hörbaren Schallpegel an den relevanten Immissionsorten ist den Ausführungen des AUE bei- zupflichten und der lärmoptimierte Standort der Pool-Wärmepumpe nicht zu beanstanden. Weiter handelt es sich nach der Einschätzung des AUE beim vorgesehenen Gerät mit einem Schallleis- tungspegel von 58 dB(A) um eine als leise einzustufende Wärmepumpe. Auch hat sich die Be- schwerdegegnerschaft gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023 bei der Auswahl des Wärmepumpen-Typs mit den verschiedenen Modellen auseinandergesetzt: Sie hat letztlich den zweitleisesten Typ der entsprechenden Herstellerserie ausgewählt, zumal das nur minim lei- sere Modell XPS-100 für den betreffenden Pool eine zu schwache Heizleistung erbringen würde. Aus all dem ergibt die Beurteilung des AUE schliesslich zu Recht, dass dem Vorsorgeprinzip im vorliegenden Fall genügend Rechnung getragen wurde und keine weiteren Vorsorgemassnahmen ersichtlich sind, die mit geringem Aufwand eine merkliche Lärmreduktion bewirken würden. Darüber hinaus bleibt zu erwähnen, dass nach den Erfahrungen des AUE der Umgebungslärm in ruhigen Wohnzonen, wie das hier der Fall ist, in der Nacht zwischen ca. 28 bis 35 dB(A) liegt.26 Der tagsüber hörbare Umgebungslärm wird dementsprechend lauter sein und der beim Wohnhaus des Beschwerdeführers aufgrund der Pool-Wärmepumpe zu erwartende hörbare Schallpegel von 23 dB(A) wird daher kaum ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer hat keine übermässigen Lärmimmissionen zu befürchten und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. c) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die BVD im vorliegenden Fall anhand der vorhandenen Akten beurteilen kann, ob dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen wurde. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkennt- nisse. Dies gilt nach der Lehre und Rechtsprechung selbst dann, wenn noch nicht alle Möglich- keiten der Beweisführung ausgeschöpft sind.27 Auf den vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 verlangten Augenschein konnte somit verzichtet werden und der Bewei- santrag ist abzuweisen. 7. Dachkonstruktion zum Geräteschuppen und Pergola am Unterstand/Abstellraum a) Die Hauptrüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf die umstrittene Dachkonstruktion zwischen dem Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) und dem Geräteschuppen, zu deren 25 Vgl. S. 7, Ziff. 2.6 der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit «Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärme- pumpen» (https://www.cerclebruit.ch/enforcement/6/CB_Vollzugshilfe_621_Waermepumpen_ DE.pdf). 26 Vgl. BVD 110/2021/172 vom 26. August 2022 E. 9h (abrufbar unter: https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribun- apublikation/). 27 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27; BVR 2011 S. 97 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen. 8/12 BVD 110/2023/92 Rückbau die Beschwerdegegnerschaft mit Wiederherstellungsverfügung vom 21. Dezember 2021 ursprünglich aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass diese Baute aufgrund deren Grösse nicht lediglich als Anbau qualifiziert werden könne und somit keine Ausnahme nach Art. 34 KWaV vorliegen würde. Ferner sei die Gewährung der Ausnahmebewilli- gung zur Unterschreitung des Waldabstands durch die Dachkonstruktion und die Pergola am Un- terstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) nicht zulässig, da keine besonderen Verhältnisse vorlie- gen würden und öffentliche Interessen beeinträchtigt seien. b) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG28). Die Kantone haben daher ei- nen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzusehen (Art. 17 Abs. 2 WaG). Der Kanton Bern hat in seiner Waldgesetzgebung den Waldabstand auf 30 m fest- gelegt (Art. 25 Abs. 1 KWaG). Nach Art. 26 Abs. 2 KWaG kann der Waldabstand jedoch bei Vor- liegen gewisser Voraussetzungen beispielsweise mittels Baulinien in Überbauungsordnungen ver- kürzt werden. Gemäss der im Überbauungsplan zur UeO «Gartenstadt» eingezeichneten Waldab- standslinie beträgt der hier massgebliche Mindestabstand zum betreffenden Wald 21 m. Die zuständige Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zudem beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstands bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m Art. 34 Abs. 2 KWaV). Nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV darf der Waldabstand insbesondere für das Erstellen von Anbauten an bestehenden Gebäuden unterschritten werden, sofern dieser nicht verringert, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert wird. Mit dem gesetzlichen Waldabstand werden gesundheits- und forstpolizeiliche sowie landschafts- schützerische Ziele verfolgt. Er dient dem Schutz waldnaher Bauten und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner gegen Schädigung durch Windwurf sowie gegen Schatten und Feuchtigkeit. Darüber hinaus schützt er den Wald vor Brandgefahr, sichert seine Wohlfahrts- und Erholungsfunktion, erhält ihn als Umweltfaktor und gewährt einen nicht zu schroffen Übergang zwischen Baugebiet und Waldlandschaft.29 Es werden generell weniger strenge Anforderungen an die «besonderen Verhältnisse» nach Art. 26 Abs. 1 KWaG gestellt, als dies die Praxis bei Art. 26 BauG verlangt. Die besonderen Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, werden demnach bereits darin gesehen, dass das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, welche mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstands verfolgt werden.30 Es ist notorisch, dass die bernischen Forstbehörden für Bauten in der Bauzone seit jeher relativ leicht weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand gewährt haben. Diese Praxis haben das Verwaltungs- und das Bundesgericht wiederholt gestützt.31 c) Die vorliegend strittige Dachkonstruktion verbindet den Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) und den östlich davon auf tieferer Ebene gelegenen Geräteschuppen am Waldrand auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft. Wie bereits einleitend bezüglich des massgebli- chen Streitgegenstands ausgeführt, ist hier einzig diese, die beiden anderen Bauten verbindende Dachkonstruktion zu beurteilen. Gemäss des im Rahmen des nachträglichen Baugesuchs von der Beschwerdegegnerschaft eingereichten Bauplans P1 «Pergola / Dachkonstruktion Unterstand» 28 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 29 BGE 119 Ia 113 E. 5 S. 122. 30 Vgl. dazu BVR 2003 S. 257 E. 10d, mit Hinweisen; VGE 20894 vom 5. Oktober 2000; VGE 21266 vom 21. September 2001. 31 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 4-5 N. 8; BVR 2003 S. 257 E. 10d; VGE 2012/56 vom 28. November 2012, E. 3; VGE 2010/301 vom 19. Oktober 2010 [bestätigt durch BGer 1C_532/2010 vom 29. März 2011], E. 5.3 f.; VGE 20894 vom 5. Oktober 2000, E. 3; VGE 2021/64/66 vom 6. April 2022, E. 4.3; BGer 1C 603/2018 vom 13. Januar 2020, E. 4. 9/12 BVD 110/2023/92 vom 6. Juli 2022 weist diese eine Abmessung von 2.8 m auf 3.8 m und eine Grundfläche von rund 9 m2 auf. Zumal die Dachkonstruktion gleichzeitig auch die Hälfte der Überdachung des Geräte- schuppens bildet, führt sie letztlich aber nur zu einer geringfügigen Vergrösserung der Grund- fläche der gesamten Baute am Waldrand auf dem betreffenden Grundstück. Ausserdem handelt es sich bei der Dachkonstruktion um eine dem abfallenden Gelände angepasste und rein funktio- nale Verbindungskonstruktion. Sie wirkt sich auf die anderen Bauten und die Umgebung keines- falls störend aus, sondern ordnet sich vielmehr dem Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) und Geräteschuppen unter und führt zu einer stimmigen Verbindung der beiden Bauten. Vor die- sem Hintergrund wird deutlich, dass es sich hierbei klarerweise um eine Anbaute im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV handelt. Nichtsdestotrotz befindet sich diese Anbaute unmittelbar am Waldrand und unterschreitet somit unbestrittenerweise den Waldabstand. Wie das Amt für Wald und Naturgefahren im Amtsbericht vom 6. Dezember 2022 richtig festge- stellt hat, wird der Waldabstand dadurch aber nicht verringert: Im Bauplan P1 «Pergola / Dach- konstruktion Unterstand» vom 6. Juli 2022 ist ersichtlich, dass sich der Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) im gleichen Abstand bzw. mit seinem vorspringenden Pultdach sogar noch näher an der Grundstücks- und somit Waldgrenze befindet, als die neue Dachkonstruktion. Auch der Zugang zum Wald wird mit einer solchen Dachkonstruktion kaum erschwert und ist ohnehin mittels einer Dienstbarkeit32 im Grundbuch zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft gesichert so- wie mit dem bestehenden Durchgangstor33 unter der Dachkonstruktion gewährt. Schliesslich wird die Zweckbestimmung des Unterstands/Abstellraums (Gebäude Nr. 24a) und des Geräteschup- pens nicht verändert; vielmehr wird die Einheit dieser Nebenbauten und somit die Abgrenzung der Parzelle gegenüber dem Wald mit der Dachverbindung betont. Demnach wird klar, dass nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV der Waldabstand für den Anbau der Dachkonstruktion nicht gilt und dieser Teil des Bauvorhabens folglich keiner waldrechtlichen Bewilligung bedarf. d) Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt des Weiteren die Errichtung einer Pergola auf der bestehenden Terrasse südlich des auf der Parzelle am Waldrand stehenden Unterstands/Ab- stellraums (Gebäude Nr. 24a). Gemäss den Angaben im Bauplan P1 «Pergola / Dachkonstruktion Unterstand» vom 6. Juli 2022 beträgt deren Grundfläche 21.28 m2 und deren Abstand zum Wald rund 3 m. Das Amt für Wald und Naturgefahren hat im Amtsbericht vom 6. Dezember 2022 fest- gehalten, dass dieses Vorhaben aus waldrechtlicher Sicht als bewilligungspflichtig anzusehen ist. Ferner stellte es fest, dass aufgrund der starken Unterschreitung des Waldabstands mit erhebli- chen Beeinträchtigungen der Hygiene und Sicherheit der Baute (Beschattung / Feuchtigkeit / Blatt- / Ast- und Baumfall) zu rechnen sei. Zumal die Pergola als Aufenthaltsort genutzt werde, sei ein gesteigertes Sicherheits- und Hygieneinteresse gegeben. Dies könne zu retroaktiven Mass- nahmen im Waldareal führen, welche wiederum die Bewirtschaftung des Waldes einschränken. Allerdings sei das Einverständnis der Waldeigentümerin vorliegend, weswegen die Einschränkung als abgeschwächt angesehen werden könne. Schliesslich seien die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG durch das Vorhaben zwar tangiert, aber nicht entscheidend beeinträchtigt und die Walderhaltung bleibe gewährleistet. Der Amtsbericht des Amts für Wald und Naturgefahren überzeugt und den erwähnten Ausführun- gen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe vorzubringen, wieso der zu- ständigen Fachbehörde nicht zu folgen sein soll. So erweist sich insbesondere der gewählte Standort der Pergola auf der bereits bestehenden Terrasse an der vom Wald abgelegenen Seite des Unterstands/Abstellraums (Gebäude Nr. 24a) als passend. Gleiches gilt mit Blick auf das cha- 32 Siehe dazu die Beilage 9 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft vom 13. Juli 2023. 33 Siehe dazu den Bauplan P1 «Pergola / Dachkonstruktion Unterstand» vom 6. Juli 2022 und die Fotos in den Akten der Gemeinde Köniz zum Baupolizeiverfahren ÜG 967, pag. 17. 10/12 BVD 110/2023/92 rakteristische Quartierbild bzw. das übliche Bebauungsmuster in der «Gartenstadt» Liebefeld,34 zumal die Pergola zusammen mit den anderen am Waldrand bestehenden Nebenbauten als kom- paktes Ensemble erscheint und dadurch gleichzeitig eine grosse Grünfläche erhalten bleibt. Für die Sicherstellung der Waldfunktionen sind in Ziffer 8.4. der Baubewilligung der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023 ausserdem verschiedene Auflage vorgesehen, wonach etwa die bestehende Waldgrenze nicht zurückgedrängt und der Waldrand nicht beeinträchtigt werden darf. Ferner darf die geplante Pergola auch nicht zum dauerhaften Aufenthalt umfunktioniert werden, womit dem Erhalt der Waldfunktionen zusätzlich Rechnung getragen wird. Schliesslich liegt eine Haftungs- verzichtserklärung vor (vgl. Art. 27 KWaG), welche gemäss Ziffer 10.3.4. der Baubewilligung der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023 in der Freigabequittung im eBau akzeptiert wurde.35 Der Zweck und die Anliegen, welche mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstands verfolgt wer- den, werden folglich durch den Bau der Pergola weder bedroht noch vereitelt. Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall besondere Verhältnisse für das Unterschreiten des Waldabstands bejaht und die Ausnahmebe- willigung gewährt hat. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Dachkonstruktion zwischen dem Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) und dem Geräteschuppen keiner waldrechtlichen Bewilligung bedarf und diejenige für die Erstellung der Pergola zu Recht erteilt wurde. Demnach erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). b) Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu erset- zen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegner- schaft die Parteikosten von CHF 4905.40 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauent- scheid der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von CHF 4905.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 34 Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften zur UeO «Gartenstadt» und Ziffer 5. «Siedlungscharakter und Aus- senraumstruktur» im betreffenden Erläuterungsbericht. 35 Vgl. Vorakten, pag. 102. 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11/12 BVD 110/2023/92 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12