b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Dass auf das Einholen einer Stellungnahme des Veterinärdiensts Schweiz verzichtet werden kann, wurde bereits unter E. 7e ausgeführt. Auch auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein konnte verzichtet werden, da auch von 34 BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c.