f) Zusammenfassend liegt die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und damit rechtens. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist inzwischen abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Entscheids knapp vier Monate Zeit eingeräumt, um den angeordneten Rückbau vorzunehmen. Da der Ablauf der Frist bei Neuansetzung einer ebenfalls rund viermonatigen Frist in die Winterzeit fällt, erachtet es die BVD als gerechtfertigt, diese Frist bis in den Frühling zu verlängern.