Unter diesen Umständen ist auch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Wiederherstellungsmassnahme kein Hinausschieben der Frist zur Wiederherstellung bis zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt der Aufgabe der Weidenutzung gerechtfertigt. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist für den Beschwerdeführer insgesamt zumutbar und verhältnismässig.