Angesichts der strengen Rechtsprechung34 betrifft dies auch die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers, selbst wenn diese Kosten nicht leicht wiegen sollten. Nach dem Gesagten werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen. Unter diesen Umständen ist auch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Wiederherstellungsmassnahme kein Hinausschieben der Frist zur Wiederherstellung bis zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt der Aufgabe der Weidenutzung gerechtfertigt.