Das vom Beschwerdeführer beantragte Hinausschieben der Frist zur Wiederherstellung bis zur Aufgabe der Weidenutzung stellt kein milderes Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar. Es kommt dazu, dass dies bei jeder Baute als Argument vorgebracht werden könnte. Der innert angemessener Frist (vgl. unten) angeordnete Rückbau ist für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 8d).