Der angefochtene Entscheid sei in Gutheissung seines Rechtsbegehrens Ziffer 4 insoweit abzuändern, als die bereits eingebauten Schotterrasen bzw. Ecoraster im Eingangsbereich der Weiden erst nach Aufgabe der Weidenutzung vollständig auszubauen seien. Der angeordnete Rückbau der rechtswidrigen Ecoraster mit Schotterrasen sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer beantragte Hinausschieben der Frist zur Wiederherstellung bis zur Aufgabe der Weidenutzung stellt kein milderes Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar.