diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die Wiederherstellung sei auch erst nach Aufgabe der Weidenutzung möglich. Das vom AGR angestrebte Ziel könne mit einer Anpassung der Wiederherstellungsfrist ebenso gut erreicht werden, wie wenn die Wiederherstellung bis spätestens am 31. August 2023 erfolge. Der angefochtene Entscheid sei in Gutheissung seines Rechtsbegehrens Ziffer 4 insoweit abzuändern, als die bereits eingebauten Schotterrasen bzw. Ecoraster im Eingangsbereich der Weiden erst nach Aufgabe der Weidenutzung vollständig auszubauen seien.