Die allfälligen Kenntnisse der Gemeinde über die bestehende Rechtswidrigkeit sind hier irrelevant, da einerseits das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung sehr gross ist und damit die Verletzung öffentlicher Interessen schwer wiegt (vgl. E. 8c). Andererseits hätte der Beschwerdeführer – wie ausgeführt (vgl. diese Erwägung, vorne) – bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass das strittige Vorhaben baubewilligungspflichtig ist. Er kann sich daher auch diesbezüglich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen und von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden.