Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Gemeinde sei über das Vorhaben informiert gewesen und habe trotzdem während acht Jahren nicht interveniert, so kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die blosse Untätigkeit der Behörde berechtigt nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörden schafft in der Regel noch kein genügendes Vertrauen und hindert die Behörde nicht am späteren Einschreiten, zumal die Bauherrschaft vom Zuwarten der Behörden in der Regel profitiert hat.