Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sodann nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.30 Selbst als Laie hätte der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass eine Befestigung einer so grossen Fläche mittels Ecorastern und Anbringen von Schotterrasen in der Landwirtschaftszone und auf einer Fruchtfolgefläche baubewilligungspflichtig ist und er daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt ist.