Wenn nun fast zehn Jahre später die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werde, widerspreche dies Treu und Glauben. Die zuständige Behörde sei über das Vorhaben informiert gewesen, habe während acht Jahren nicht interveniert oder ihm sonst wie Anlass zur Vermutung gegeben, das seinerzeit ausgeführte Bauvorhaben sei widerrechtlich. Die Wiederherstellung habe auch aus diesem Grund zu unterbleiben. Dies umso mehr, als eine allfällige Abweichung vom Erlaubten bloss unbedeutend sei.