d) Der Beschwerdeführer erachtet sich weiter als gutgläubig und bringt vor, die Wiederherstellung widerspreche Treu und Glauben. Er habe im Jahr 2014 den damaligen Bauinspektor Herrn A.________ darüber informiert, dass er bei den Böden bei den Weideeingängen einen Schotterrasen einbringen lassen werde und habe dabei seine Auffassung kundgetan, wonach hierfür keine Baubewilligung nötig sei. Der Bauinspektor habe dieser Auffassung nicht widersprochen. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Ausführung des Schotterrasens bewilligungsfrei möglich sei. Wenn nun fast zehn Jahre später die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werde, widerspreche dies Treu und Glauben.