Auslauf zu nutzen, besteht mangels Bewilligungsfähigkeit der Weiden als Aussenanlage nach Art. 24e RPG aber nicht (vgl. E. 7e), zumal nach Tierschutzgesetzgebung nicht vorgeschrieben ist, ob dieser Auslauf als Weidegang oder auf befestigtem Boden gewährt wird (vgl. Stellungnahme AVET vom 4. November 2022). Wie das AGR daher richtigerweise ausführt, kann folglich kein 26 BGE 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 12/18 BVD 110/2023/91