Der Schutz der Fruchtfolgeflächen verstärkt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vielmehr zusätzlich. Allfällige Interessen an der Verhinderung der morastigen Eingangsbereiche, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, vermögen diese erheblichen, öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht zu überwiegen. Bezüglich diesen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen am Belassen der Ecoraster mit Schotterrasen ist zudem festzuhalten, dass die betreffenden Weiden zwar umzäunt und entsprechend beweidet werden dürfen; einen Anspruch, diese als Aussenanlage für den nach Tierschutzgesetzgebung vorgeschriebenen täglichen