beansprucht werden und diese Fläche damit deren vorgesehenen Nutzung als ackerfähiges Kulturland entzogen wird. Die strittige Fläche kann bei Belassen des Ecoraster nicht mehr als ackerfähiges Kulturland und damit nicht mehr für den Zweck genutzt werden, für welchen Fruchtfolgeflächen vorgesehen sind (vgl. E. 6c). Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach durch das Belassen der Ecoraster die Erhaltung der Fruchtfolgeflächen sichergestellt werde, kann daher nicht gefolgt werden. Der Schutz der Fruchtfolgeflächen verstärkt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vielmehr zusätzlich.