So stehe fest, dass das strittige Vorhaben dem Tierschutz diene und die erhebliche, unmittelbare Gefahr von Verletzungen und Krankheit aufgrund von morastigem Boden nahezu ausschliesse. Dieses Interesse überwiege das Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität, was umso mehr gelte, als das Vorhaben überhaupt nicht sichtbar sei, keinen Einfluss auf die Erschliessung habe und allfällige Auswirkungen auf die Umwelt ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnten. Die Gemeinde mache sodann weitere öffentliche Interessen geltend, die durch den Ecoraster erfüllt würden.