Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ecoraster mit Schotterrasen im Eingangsbereich der Weiden sowohl formell (fehlende Bewilligung) als auch materiell (fehlende Bewilligungsfähigkeit) rechtswidrig sind. Vorliegend hat die Gemeinde daher mit der angefochtenen Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG angeordnet, indem sie verlangt, dass die bereits eingebauten Schotterrasen mit Ecoraster im Eingangsbereich der Weiden auf den Parzellen Nr. H.________ und I.________ an der M.________strasse in Ersigen bis spätestens 31. August 2023 vollständig auszubauen sind.