Damit steht fest, dass die Ecoraster mit Schotterrasen auch nicht als Aussenanlage bzw. Teil einer Aussenanlage im Sinne von Art. 24e Abs. 2 RPG und Art. 42b Abs. 5 RPV bewilligt werden können, und zwar unabhängig von der (umstrittenen) Frage, ob diese für die tiergerechte Haltung notwendig sind. Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers muss daher nicht näher eingegangen werden und es erübrigt sich auch, zu dieser Frage eine Stellungnahme des Veterinärdiensts Schweiz einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers wird daher abgelehnt. Das AGR hat die Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG für das strittige Vorhaben zu Recht verweigert.