unerwünschten Aufweichung und Verwischung der Grenze zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet führen.23 Eine Ausnahme gilt gemäss Artikel 24e Absatz 4 RPG einzig für Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind. Solche Einzäunungen können auch dann bewilligt werden, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden. Damit steht fest, dass die Ecoraster mit Schotterrasen auch nicht als Aussenanlage bzw. Teil einer Aussenanlage im Sinne von Art. 24e Abs. 2 RPG und Art. 42b Abs. 5 RPV bewilligt werden können, und zwar unabhängig von der (umstrittenen) Frage, ob diese für die tiergerechte Haltung notwendig sind.