Die einzige Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die hobbymässige Tierhaltung keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, stellen neue Aussenanlagen im Sinne von Art. 24e Abs. 2 RPG und Art. 42b Abs. 5 RPV dar. Es ist daher zu prüfen, ob die Ecoraster mit Schotterrasen bei den Weidezugängen als Aussenanlage bzw. als Teil der genutzten Weiden als Aussenanlagen gestützt auf diese Bestimmungen bewilligt werden können. Vorliegend liegen jedoch die Stallungen der Pferde in der Bauzone (vgl. Beschwerde, S. 4 erster Abschnitt). Werden die Tiere in der Bauzone gehalten, so ist es nicht zulässig, Aussenanlagen in der angrenzenden Landwirtschaftszone zu errichten.