Werde dieser Einschätzung nicht gefolgt, beantrage er zur Frage, ob die bauliche Mass-nahme für die tiergerechte Haltung notwendig sei, das Einholen einer Stellungnahme beim Veterinärdienst Schweiz. Ihm könne sodann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass innerhalb der Bauzone keine Boxenausläufe bestehen. Für den Auslauf würden sich gemäss Tierschutzverordnung auch Weiden eignen. Indem er die Pferde auf die Weide führe, komme er seiner Verpflichtung nach Tierschutzverordnung nach. Eine Verpflichtung, bei den Pferdeboxen Ausläufe zu erstellen, bestehe nicht. Ein temporäres Abzäunen der Weiden sei grundsätzlich möglich, jedoch nicht zielführend, da so die Grasnarbe zerstört werde.