Bei Weiden, die für den vorgeschriebenen Auslauf der Tiere regelmässig genutzt würden, liessen sich solche der Tierschutzgesetzgebung widersprechende Situationen gemäss den Ausführungen des Kantonstierarztes nur durch Massnahmen zur Befestigung der Böden verhindern. Damit habe das AVET, wenn auch erst im dritten Anlauf, die Notwendigkeit der baulichen Massnahme für die tiergerechte Haltung bestätigt. Werde dieser Einschätzung nicht gefolgt, beantrage er zur Frage, ob die bauliche Mass-nahme für die tiergerechte Haltung notwendig sei, das Einholen einer Stellungnahme beim Veterinärdienst Schweiz.