Anlage. Der Ecoraster mit Schotterrasen werde auf Weideland verlegt. Die Weide sei in ihrer Substanz erhalten und werde weder einem neuen Zweck zugeführt noch umgenutzt. Die bauliche Massnahme diene der hobbymässigen Tierhaltung und gewährleiste eine tierfreundliche Haltung. Das Vorhaben sei folglich bereits gestützt auf Art. 24e Abs. 1 RPG zu bewilligen. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, so seien auch die Voraussetzungen von Art. 24e Abs. 2 RPG erfüllt. So sei das Verlegen von Ecoraster mit Schotterrasen für eine tiergerechte Haltung notwendig.