Abschliessend kann festgehalten werden, dass durch die Befestigung der Weideeingänge Fruchtfolgeflächen im Umfang von rund 400 m2 dauerhaft beansprucht werden. Da es sich nicht um ein zonenkonformes Bauvorhaben handelt, besteht eine Kompensationspflicht. Die nähere Prüfung der Kompensationspflicht erübrigt sich, da die Befestigung der Weideeingänge nicht bewilligungsfähig ist.» d) Der Beschwerdeführer erachtet das Verlegen von Ecoraster mit Schotterrasen gestützt auf Art. 24e RPG als bewilligungsfähig. So handle es sich dabei nicht um eine neue Baute oder