Während dieser Zeit war das Weiden ohne Befestigung der Eingangsbereiche auch möglich. Aus Sicht des Amtes für Gemeinden und Raumordnung können im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Tierschutzgesetzgebung auch ohne Befestigung der Eingangsbereiche eingehalten werden. Weiter wird durch das Amt für Veterinärwesen klar erwähnt, dass neben den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung ebenfalls den Auflagen zur Einhaltung anderer Gesetzgebungen Rechnung getragen werden muss.