Plätze/Flächen dürfen nicht zu Befestigungen von Eingangsbereichen bei Weiden in der Landwirtschaftszone führen, nur damit diese Weiden regelmässig (täglich) durch die Pferde genutzt werden können. Es kann folglich kein Anspruch geltend gemacht werden, dass die Pferde regelmässig auf die Weiden gelassen werden können. Insbesondere ist der tägliche Auslauf auf den Weiden auch nicht von Seiten der Tierschutzgesetzgebung vorgeschrieben. Vielmehr ist ein Weidegang wie im vorliegenden Fall in der Landwirtschaftszone nur dann möglich, wenn das Wetter es zulässt, die Böden abgetrocknet sind und dadurch für die Pferde keine Verletzungsgefahr besteht.