42b Abs. 6 RPV). Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden (Art. 24e Abs. 4 RPG). Eine Bewilligung nach Art. 24e RPG darf schliesslich nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 43a RPV erfüllt sind, womit dem Vorhaben insbesondere keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (Art. 43a Bst. e RPV, vgl. auch Art. 24e Abs. 5 RPG i.V.m Art. 24d Abs. 3 RPG).