24e Abs. 2 RPG. Als zulässige Aussenanlagen im Sinne dieser Bestimmung gelten Aussenlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und die weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen insbesondere (a) Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze und (b) Weideunterstände (Art. 42b Abs. 5 RPV). Allwetterausläufe müssen unmittelbar an den Stall angrenzen. Vom Stall abgesetzte Allwetterausläufe sind nur dort gestattet, wo ein unmittelbarer Anschluss aus zwingenden Gründen (z.B. starke Hangneigung) nicht realisierbar ist (Art. 42b Abs. 6 RPV).