7. Art. 24e RPG a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des BGBB21 führt, sondern seine Pferdehaltung vielmehr hobbymässig betreibt. Das Bauvorhaben kann folglich nicht als landwirtschaftlich begründet nach Art. 16a RPG beurteilt werden und ist daher mangels Zonenkonformität auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen. Zur Diskussion steht vorliegend einzig Art. 24e RPG. Die weiteren Ausnahmetatbestände (Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen, Art. 24b RPG: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, Art. 24c RPG: Bestehende, zonenwidrige Bauten und Anlagen;