Hinzu kommt, dass bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen die Schwelle für die Bejahung der Baubewilligungspflicht aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit baulicher Eingriffe generell tiefer liegt als bei Vorhaben innerhalb der Bauzone.17 Die Trennung von Bauund Nichtbaugebiet bildet ein zentrales Anliegen der Raumplanung.18 Gebiete ausserhalb der Bauzone sind deshalb für Bauvorhaben jeder Art und Grösse besonders empfindlich.19 Weiter kommen die betroffenen Weideflächen in einer Fruchtfolgefläche zu liegen, welche das ackerfähige Kulturland umfasst (vgl. Art. 11a Abs. 3 BauV20). Dieser Nutzung als ackerfähiges