Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 14a mit weiteren Verweisen. 12 Vgl. Vorakten der Gemeinde, Beilage 1, S. 3 f. 13 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 14 Vgl. Vorakten der Gemeinde, Beilage 1, S. 3 f. 6/18 BVD 110/2023/91 gefährlich seien, sondern den Boden kontaminieren würden. Das Bauvorhaben beeinträchtige die Umwelt nicht, sondern bewahre diese.