a) Der Beschwerdeführer erachtet das Verlegen der Ecoraster und des Schotterrasens als nicht baubewilligungspflichtig. Er bringt vor, das Bauvorhaben belaste die Erschliessung nicht, sondern diene dieser vielmehr. Wie die Gemeinde festgehalten habe, werde durch die sickerfähigen Böden bei den Weideeingängen bei starken Niederschlägen das Hangwasser, welches von den zwischenzeitlich verdichteten Bodenflächen nicht mehr zeitgerecht und in einem genügenden Ausmass aufgenommen werden könne und so seit Jahren auf die M.________strasse laufe, aufgehalten und an Ort und Stelle versickert.