seit 1. Mai 2014 in Kraft. Angesichts des E- Mail-Verkehrs vom 30. April 201414, in welchem der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde die Absicht des Verlegens eines Schotterrasens kommunizierte, ist davon auszugehen, dass auch diese Bestimmungen im Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens auf den fünf Weidezugängen bereits anwendbar war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so würden diese Bestimmungen als für die Bauherrschaft milderes Recht zur Anwendung gelangen. 6. Baubewilligungspflicht