Diesbezüglich handelt es sich um ein ursprüngliches Baugesuch. Die massgebenden, nachfolgend zu prüfenden Bestimmungen zur Baubewilligungspflicht (vgl. E. 6b) waren bereits im Jahr 2014 in Kraft, weshalb das anwendbare Recht diesbezüglich dem heute geltenden Recht entspricht. Was die Beurteilung nach Art. 24e RPG anbelangt, so sind diese Ausnahmebestimmung und die dazugehörige Ausführungsbestimmung in der RPV (Art. 42b RPV13) seit 1. Mai 2014 in Kraft.