b) Vorliegend strittig ist die Ausstattung von insgesamt sieben Eingangsbereichen zu den Weiden mit Schotterrasen bzw. Ecoraster. Bei fünf bestehenden Weiden realisierte der Beschwerdeführer dieses Bauvorhaben bereits im Jahr 201412, womit es sich nur diesbezüglich um ein nachträgliches Baugesuch handelt. Auf den zwei Weiden auf Parzelle Grundbuchblatt Nr. I.________ soll dieses Bauvorhaben erst noch umgesetzt werden. Diesbezüglich handelt es sich um ein ursprüngliches Baugesuch.