c) Es trifft zu, dass die Gemeinde die Rechtmässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme (vollständiger Ausbau der bereits eingebauten Schotterrasen und Ecoraster im Eingangsbereich der Weiden) im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort geprüft hat. So fehlen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Wiederstellung (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes) gänzlich. In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.