c) Soweit das Rechtsbegehren 1 gutzuheissen wäre, bestünde nach wie vor die Unklarheit, ob der Schotterrasen bzw. das Ecoraster baubewilligungsfrei hätten erstellt werden dürfen oder ob beispielsweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Wiederherstellung verzichtet werden müsste. Der Beschwerdeführer hat damit ein schutzwürdiges Interesse an seinem Feststellungsbegehren, es ist darauf einzutreten. 4. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit den Voraussetzungen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.