a) Der Beschwerdeführer beantragt neben seinem Hauptantrag auf Aufhebung des Bauabschlags und der Wiederherstellungsanordnung (Rechtsbegehren Nr. 1) die Feststellung, dass der Schotterrasen bzw. Ecoraster im Eingangsbereich der Weiden nicht baubewilligungspflichtig ist (Rechtsbegehren Nr. 2). Er macht dabei geltend, gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei mit Gutheissung des Hauptantrages noch nicht gesagt, ob die Baute rechtmässig sei, weil sie bewilligungsfrei habe erstellt oder nachträglich bewilligt werden können. In rechtlicher Hinsicht mache es einen Unterschied, ob eine Baute rechtmässig erstellt oder ob auf ihre Entfernung aus anderen Gründen verzichtet worden sei.