b) Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des mit dem angefochtenen Entscheid verfügten Bauabschlags für den Einbau von Schotterrasen bzw. Ecoraster im Eingangsbereich der Weiden und die in diesem Zusammenhang verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziff. 4.2 des Entscheids vom 9. Mai 2023). Dieser Bauabschlag basiert auf der Verfügung des AGR vom 22. März 2023. Diese gilt damit – den Einbau von Schotterrasen bzw. Ecoraster betreffend – ebenfalls als mitangefochten, auch wenn dies vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt wird.