Für die Befestigung der Ein-/Ausgänge bei sämtlichen Weiden mit Schotterrasen bzw. Ecoraster verweigerte das AGR dagegen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG. Gestützt auf diese Verfügung des AGR erteile die Gemeinde mit Entscheid vom 9. Mai 2022 (Ziff. 4.1) die Baubewilligung für die Umzäunung der fünf bisher bestehenden sowie für die zwei neuen Pferdeweiden unter Aufnahme der vom AGR verlangten Nebenbestimmung. Für den Einbau von Schotterrasen bzw. Ecoraster im Eingangsbereich der Weiden erteilte die Gemeinde dagegen den Bauabschlag (Ziff. 4.2.1 des Entscheids) und verfügte gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt (Ziff. 4.2.4 des Entscheids):