3. Mit Verfügung vom 22. März 2023 erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG1 für die Einzäunung sämtlicher Weiden unter folgender Nebenbestimmung: «Im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes ist der neue Weidezaun hinsichtlich der Materialisierung und der Farbe der bestehenden Umzäunung anzupassen. Heisst, sämtliche Zaunpfosten sowie die Eingangstore bei den neuen Weiden (Parzelle Nr. I.________) sind ebenfalls in Kunststoff und in weisser Farbe auszuführen. Der Ausführung mit Drahtseilen (anstelle Holz bzw. Kunststoff) als Verbindungselement zwischen den Zaunpfosten kann zugestimmt werden.»