Mit Verfügung vom 1. April 2022 führte die Gemeinde aus, dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) als zuständige Behörde mindestens die weisse Zaunanlage sowie die Schotterrasenflächen als nicht zonenkonform einstufen werde und hierfür auch keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Sie gab den Grundeigentümern der Parzellen Ersigen Grundbuchblatt Nrn. G.________, H.________ und I.________ Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und kündete eine Wiederherstellungsverfügung an.