Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten, ausmachend CHF 3799.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Betreffend die Hälfte ihrer Parteikosten, die die Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien grundsätzlich selber zu tragen haben, ist die Gehörsverletzung zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher, der Gemeinde von den hälftigen Parteikosten analog zur Verteilung der Verfahrenskosten ein Sechstel, ausmachend CHF 633.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), aufzuerlegen.