Es rechtfertigt sich daher, auf dem entsprechenden Honorar von CHF 1540.00 den neuen Mehrwertsteuersatz von 8.1% anzuwenden. Die Mehrwertsteuer beträgt somit CHF 124.75 für die nach dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen und CHF 424.30 für die davor erbrachten Leistungen (Honorar CHF 5460.00, Auslagen CHF 50.00), gesamthaft also CHF 549.05. Insgesamt belaufen sich die Parteikosten der Beschwerdeführenden damit auf CHF 7599.05.