MWSTG sind Leistungen, die teilweise ab diesem Zeitpunkt erbracht worden sind, für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. Der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen, dass für das Ausarbeiten der Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2024 ein Aufwand von 5.5 Stunden angefallen ist. Es rechtfertigt sich daher, auf dem entsprechenden Honorar von CHF 1540.00 den neuen Mehrwertsteuersatz von 8.1% anzuwenden.